Nachhaltige Marktwirtschaft

Bürgerstrom

Das Klimaschutzgesetz

Einen weiteren Meinungbeitrag zum Klimaschutzgesetz finden Sie hier.
Dabei geht es um die Frage von Rechtsfindung - richtig oder falsch -
Urteil - Entscheidung - Meinung - Tatsache, um eine Interpretierung der Aussage: Wir benötigen keinen moralisierenden Klimaschutz,
wir benötigen einen faktischen Klimaschutz.

Klimaschutzgesetz – Abkommen von Paris 2015 – IPCC –
Art. 20a GG – Art. 2 GG – BVerfG Entscheidung 2021 - Worum geht es?

Klimawandel - Wie ein Blatt im Wind Teil 1 erstellt von Dietmar Helmer

Wie lange warten ist lange genug warten, um das Richtige zu tun?

Klimawandel - Wie ein Blatt im Wind Teil 2 erstellt von Dietmar Helmer


Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2021
bezeichne ich als einen „heureka!-Moment der Rechtsfindung“.

Die Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Klimaschutzgesetz (KSG) und Art. 20a GG in Verbindung mit Art. 2 GG ist fundamental und wird Wirkung auch auf andere wesentliche Bereiche der Zukunftsgerechtigkeit haben.

Art. 20a Grundgesetz 

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere* im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

*Text ohne „und die Tiere“ seit 1994 im Grundgesetz. Fassung mit „und die Tiere“ seit 2002 im Grundgesetz; Fassung vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2862) ( BGBl. I S. 2862)

Art. 2 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Auszüge aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Beschluss des BVerfG zum Klimaschutzgesetz. Redaktionell mit Hervorhebungen und Anmerkungen bearbeitet von Dietmar Helmer 11.05.2021
Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich
Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 29. April 2021 Beschluss vom 24. März 2021
1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.

Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt … Jahresemissionsmengen … fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). … nicht festgestellt … Gesetzgeber gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten … oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. … aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. … Klimaschutzziel des Art. 20a GG … konkretisiert, … „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C … zu begrenzen. … nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten … jegliche Freiheit potenziell betroffen … Gesetzgeber …zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen … Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. … bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.

Sachverhalt: Das Klimaschutzgesetz reagiert auf die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit verstärkter Klimaschutzanstrengungen … Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen. … schrittweise um mindestens 55 % gemindert. Eine Regelung über 2030 hinaus enthält das Gesetz nicht. Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführenden vor allem geltend, der Staat habe mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO 2), unternommen … Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von CO2-Emissionen könne das der Temperaturschwelle von 1,5 °C entsprechende „CO2-Restbudget“ nicht eingehalten werden. … stützen ihre Verfassungsbeschwerden vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, welche sie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten.

Wesentliche Erwägungen des Senats:
I. Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbeschwerden zulässig.

II. Dass Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Gefahren des Klimawandels verletzt sind, kann nicht festgestellt werden. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Da infolge des Klimawandels Eigentum, zum Beispiel landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, etwa aufgrund steigenden Meeresspiegels oder wegen Dürren Schaden nehmen können, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein. Eine Verletzung dieser Schutzpflichten lässt sich angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung zukommenden Spielraums nicht feststellen. … Hierbei ist auch von Bedeutung, dass zum Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels ein ergänzender Schutz durch Anpassungsmaßnahmen prinzipiell möglich ist.

III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.

1. Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit. … der Gesetzgeber einen ad infinitum (Red. lat. endlos, für immer) fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf. Vorschriften, die jetzt CO2-Emissionen zulassen, begründen eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil sich mit jeder CO2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, die in Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden Emissionsmöglichkeiten verringern; entsprechend wird CO2-relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein. Zwar müsste CO2-relevanter Freiheitsgebrauch, um den Klimawandel anzuhalten, ohnehin irgendwann im Wesentlichen unterbunden werden, weil sich die Erderwärmung nur stoppen lässt, wenn die anthropogene CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre nicht mehr weiter steigt. Ein umfangreicher Verbrauch des CO2-Budgets schon bis 2030 verschärft jedoch das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen, weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte. Die Verfassungsmäßigkeit dieser nicht bloß faktischen, sondern rechtlich vermittelten eingriffsähnlichen Vorwirkung … setzt … voraus, … objektivrechtlichen Klimaschutzgebot des Art. 20a GG …  geschützte Freiheit … nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit … führen.

2. Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gegen Art. 20a GG verstoßen.

a) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. … Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu. Der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und Erderwärmung globale Phänomene sind und die Probleme des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können. Der Klimaschutzauftrag des Art. 20a GG hat eine besondere internationale Dimension. Der Staat könnte sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.vielmehr umgekehrt die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eigene Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen und für andere Staaten keine Anreize zu setzen, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlaufen. … Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen künftigen Generationen binden soll. Indem der Gesetzgeber das Paris-Ziel in § 1 Satz 3 KSG zur Grundlage erklärt hat, hat er in Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative (Red. Prärogativ = Vorrecht, Vorzug) das Klimaschutzziel des Art. 20a GG zulässig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. …

b) Unter Berücksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers ist derzeit nicht festzustellen, dass die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verletzen. Die verfassungsrechtlich maßgebliche Temperaturschwelle von deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C kann prinzipiell in ein globales CO2-Restbudget umgerechnet werden, das sich dann auf die Staaten verteilen lässt. Der Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) hat für verschiedene Temperaturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens unter Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit konkrete globale CO2-Restbudgets benannt. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen auch für Deutschland ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget ermittelt, das mit dem Paris-Ziel vereinbar wäre. Aufgrund der hierin enthaltenen Ungewissheiten und Wertungen kann die ermittelte Budgetgröße zwar derzeit kein zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten. Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach müssen bereits belastbare Hinweise (Red. Wahrscheinlichkeiten) auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. Derzeit kann ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht nicht festgestellt werden. … Durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissionsmengen würde … ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht.

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 genügen jedoch nicht dem aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Red. Verhältnismäßigkeitsprinzip: Ist eine Maßnahme erforderlich, angemessen, geeignet?) folgenden Erfordernis, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen.

a) Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; …müssen die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.

Die nach 2030 verfassungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. … Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch und kann mit den künftig betroffenen Freiheitsgrundrechten nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030 drohenden Reduktionslast verbunden ist. Das verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erforderlich ist, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die notwendigen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. Verfassungsrechtlich unerlässlich ist dafür zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssen weitere Jahresemissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht.

b) Der Gesetzgeber hat die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG verfassungsrechtlich unzureichend geregelt. … Mit dem in § 4 Abs. 6 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert, dass der weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig käme. Auch über diese erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gewährleistet, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. … insbesondere müsste er ihn schon vor 2025 zur ersten weiteren Festlegung verpflichten … Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des Reduktionspfads vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit genug in die Zukunft hinein regeln.

c) § 4 Abs. 6 KSG genügt bislang auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG (Red. Verordnungsermächtigung, d.h. die Exekutive kann Gesetzesänderungen auch ohne die Legislative vornehmen, wenn das Parlament die Regierung dazu ermächtigt hat) und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Gesetzgeber muss jedenfalls die Größe der festzulegenden Jahresemissionsmengen für Zeiträume nach 2030 selbst bestimmen oder nähere Maßgaben zu deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber treffen.


Leitsätze wörtlich und vollständig übernommen aus dem Beschluss des BVerfG. Redaktionell mit Hervorhebungen und Anmerkungen bearbeitet von Dietmar Helmer 11.05.2021

Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021
- 1 BvR 2656/18 - - 1 BvR 78/20 - - 1 BvR 96/20 - - 1 BvR 288/20 - (Klimaschutz)

1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.

2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.

a. Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.

b. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

c. Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension. Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.

d. In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative (Red. das Prärogativ = Vorrecht, Vorzug, hier des Gesetzgebers) hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des
Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.

e. Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.

3. Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte.

4. Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen.

Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch
Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft.

Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.

5. Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu Verordnungen der Bundesregierung kann ein Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine gesetzliche Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE 49, 89 <137>) (Red. Wesentlichkeitstheorie) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber nicht entgegengehalten werden. Die Herausforderung liegt nicht darin, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen.

Kommentar zur Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz von Dietmar Helmer

Diese Entscheidung empfinde ich als sensationell. Bemerken wir in den Debatten, dass das BVerfG Entscheidungen fällt, keine Urteile, keine Schuldfeststellungen, sondern Beschlüsse?

Die Richterinnen und Richter des BVerfG übernehmen Verantwortung und begründen, warum sie meinen, dass es wichtig und richtig ist, dass Politik die Verantwortung zur Klimaneutralität mitgestalten muss.
Das Gericht „beurteilt“ nicht, sondern beschreibt, ob die Rahmenbedingungen an sich verfassungsgemäß sind. Denn im Klimaschutzgesetz selbst werden keine Maßnahmen beschrieben, sondern Ziele, Leitlinien, Rahmen.
Wie der Weg dorthin aussieht, bleibt offen. Und das ist gut so. Die Vielfalt der Möglichkeiten, Chancen und Alternativen ist sehr groß.
Was nützen uns Schuldzuweisungen, wer, wann, wo, wieviel CO2-Äquivalente an Treibhausgasen in der Vergangenheit in die Atmosphäre gebracht hat?

Wir haben die Verantwortung zu übernehmen für heute, für morgen und für unsere Handlungen zu Lasten (und zu Gunsten) der nachfolgenden Generationen. Verantwortung zu übernehmen heißt nicht, sich hinter internationalen Abkommen zu verstecken, die den kleinsten gemeinsamen Nenner beinhalten. Und selbst dieser wird von manchen nicht eingehalten. Verantwortung zu übernehmen heißt auch, Vorbild zu sein. So zu handeln, wie man sich wünscht, dass auch die anderen handeln sollten.

Dass wir Technologien und Handlungsweisen schaffen, die andere kopieren können. Ein heute benannter angeblicher Wettbewerbsnachteil, stellt sich in Klima- und Umweltfragen bald als Wettbewerbsvorteil heraus. Wenn wir uns den Herausforderungen des konsequenten, zügigen Umbaus der Energiewirtschaft und des Energieverbrauchs weg von fossilen Brennstoffen, hin zu erneuerbaren Energien in allen Sektoren stellen, wird Klimaneutralität erreichbar sein. Hoffen wir nur, dass die Verantwortungsträger in Politik, Verwaltungen, Wirtschaft und Gerichten aber auch wir als Einzelne in der Gesellschaft, die Einsicht gewinnen, dass diese Verantwortung zukunftsgerichtet wirkt und uns unsere Grenzen aufzeigt.

Hoffentlich werden die Ziele zur Klimaneutralität von Deutschland nicht überwiegend durch Verlagerung von Industrien in andere Länder oder durch das Freikaufen mit CO2-Zertifikaten erreicht, sondern durch reale, echte Klimaschutzmaßnahmen.

Moralisierender, schuldzuweisender Klimaschutz ist kein Klimaschutz zur Nachhaltigkeit.
Wir brauchen eine nachhaltige Marktwirtschaft, die bei der Transformation unseres Wirtschaftens alle Faktoren berücksichtigt –
soziale Verantwortung, ökologische Verantwortung und wirtschaftliche Verantwortung!

Wirken wir mit, gestalten wir! Als Staat, als Wirtschaft, als Gesellschaft. Die Änderungen im Klimaschutzgesetz-Entwurf vom 12.05.2021 und der Klimapakt vom 12.05.2021 sind ein Anfang.

Ob die Zielsetzungen für eine mit dem Grundgesetz konforme und dem nebenstehenden Beschluss des BVerfG entsprechende Regelung ausreichen, können Sie selbst beurteilen, wenn Sie sich die alten und die neuen Zahlen anschauen (siehe Tabellen auf dieser Seite).
Es ist ein guter Anfang
und wir werden überrascht sein, was alles möglich sein wird in den nächsten 9 Jahren bis 2030 bzw. bis 2045, wenn wir Bürgerinnen und Bürger zielführend handeln dürfen und können.

Die Zielsetzungen sind seit spätestens 1992 (Rio) klar, die Rahmenbedingungen sind seit spätestens 2015 (Paris) klar.
Nun müssen die Maßnahmen kommen.
KSG Bundes-Klimaschutzgesetz 2019/2021 - Auswertung Daten Anlage 2 KSG Bundes-Klimaschutzgesetz 2019/2021 - Auswertung Daten Anlage 2 - CO2-Äquivalente - Emissionsmengen 2020-2030ff zum Erreichen der Klimaneutralität von Deutschland bis 2045

Link zum Umweltbundesamt -
Daten der Treibhausgasminderungsziele Deutschlands -
Klimaschutzgesetz 2021 - Minderungspfade


Interpretation der Daten - CO2 und CO2-Äquivalente -
CO2-Budget und Treibhausgas-Emissionsmengen für Deutschland

Wie ich an anderer Stelle beschreibe, sind Informationen und Daten zum Klimawandel, dem Klimaschutz etc. leider oft irreführend. Ein Beispiel ist hier, dass das IPCC und der SRU (Sachverständigenrat für Umweltfragen) bei der Berechnung des CO2-Budgets tatsächlich nur vom CO2 (Kohlenstoffdioxid) ausgehen.
Die Gesamtemissionsmenge zur Erreichung eines 1,75°C-Zieles nach IPCC beträgt für Deutschland demnach noch ca. 6.700 Mio. Tonnen CO2, d.h. ohne Methan, Lachgas, F-Gase. Die Berechnungen für die Emisssionen nach dem Klimaschutzgesetz 2019/2021 gehen von der Gesamtemissionsmenge der CO2-Äquivalente aus, d.h. einschließlich Methan, Lachgas, F-Gase.

Nach den Gesamtemissionsmengen (CO2eq-Budget) der Anlage 2 des Klimaschutzgesetzes 2019 vom 12.12.2019 hatte die Regierung für Deutschland geplant, für die Zeit von 2020 bis 2030 CO2-Äquivalente von 7.455 Mio. Tonnen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, Sonstiges zu emittieren. Der Entwurf des Klimaschutzgesetzes 2021 vom 12.05.2021 sieht eine CO2-Äq-Gesamtemission von noch 7.113 Mio. Tonnen vor. 

Legen wir die Treibhausgas-Emissionen von Methan, Lachgas und F-Gasen im Durchschnitt der letzten Jahre zugrunde, dann lag dieser Anteil etwa bei ca. 107 Mio. Tonnen CO2eq pro Jahr. Für den Zeitraum 2020 bis 2030 entspräche dies einer Menge von ca. 1.177 Mio. Tonnen CO2-Äq. (Hinweis: Dies ist nur eine Schätzung bei einer linearen Fortschreibung des Anteils. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden sich die Werte der CO2-Äq für Methan, Lachgas und F-Gase besser entwickeln.) Die Menge von 7.455 (2019) bzw. 7.113 (2021) reduzieren wir um den Wert 1.177 und können erfreulicherweise noch die tatsächliche CO2eq-Reduktion für 2020 abziehen (Plan 813, Ist 739; Differenz -74). Auf diese Weise erhalten wir die tatsächlichen Werte der "ambitionierten" Reduktionsziele der Regierung. Nach dem Klimaschutzgesetz 2019 wäre der Vergleichswert 6.204 Mio. t CO2, nach dem Entwurf von 2021 wäre der Vergleichswert 5.862 Mio. t CO2.

Dass auch die Zielvorgaben für Deutschland in den Anlagen 2 und 3 des Klimaschutzgesetzes im Entwurf 2021 mutmaßlich nicht ausreichen, um die Zielvorgaben des IPCC und des Abkommens von Paris 2015 zur Reduzierung der Erderwärmung zu erreichen, ist naheliegend. Die Restmenge an Kohlenstoffdioxid (CO2), die für das Kontingent für Deutschland noch verfügbar wäre, läge bei 838 Mio. t CO2. Hinzu kommen die CO2-Budgets der CO2-Äquivalente für Methan, Lachgas und F-Gase.
Bei der Diskussion ist aber zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht das Klimaschutzgesetz nicht als solches als verfassungswidrig benannt hat, sondern nur die Auslegung des Zielpfades für die CO2-Äq-Mengen über den Zeitraum nach 2030 hinaus. Hier hat die Regierung nachgebessert. Es ist als gutes Zeichen zu werten, dass nun fast alle Parteien erkannt haben, dass wir leider viel Zeit verloren haben seit 1992, um ernstzunehmenden Klimaschutz zu betreiben. Dass wir aber im Zielpfad zur Klimaneutralität bis 2045 immer noch ca. 25 Jahre Zeit haben.

Manche Zielpfade und Rahmenplanungen werden möglicherweise schneller umgesetzt, als wir es erwarten. Der Kohleausstieg bis 2038 war nicht an den Notwendigkeiten zur Verminderung des Temperaturanstiegs beim Klimawandel ausgerichtet. Er wird mutmaßlich früher stattfinden. Es können im Bereich Energiewirtschaft kurzfristig große CO2-Vermeidungspotentiale geschöpft werden. Allein bei der Braunkohle wurden im Jahr 2018 insgesamt ca. 150 Mio. t CO2 emittiert, bei der Steinkohle ca. 68 Mio. t CO2 im Jahr 2018 (siehe Schaubilder unten des Fraunhofer-ISE-Instituts). 218 Mio. t CO2 gehen allein auf das Konto dieser beiden Energieträger.

Es ist also nicht die Frage, ob wir die Ziele von Paris 2015 erreichen können, es ist die Frage, ob wir diese Ziele erreichen wollen. Es ist viel Raum in den Daten. Es wird nicht einfach. Die Transformation muss nachhaltig ablaufen. Das bedeutet, neben dem ökologischen Aspekt unbedingt auch die sozialen Fragestellungen umfassend zu lösen. Wirtschaftlich finden sich meistens gute Lösungen, wenn man sie sucht und finden will. Nicht die Regierung allein muss Maßnahmen vorschlagen, sondern natürlich auch die Industrie, die Wirtschaft insgesamt und auch wir zusammen aus der Mitte der Gesellschaft. Gestalten wir Zukunft im besten Sinne: ökologisch, sozial und ökonomisch nachhaltig - Nachhaltige Marktwirtschaft.

Sonnige Grüße, Dietmar Helmer am 13.05.2021


Dokumente und Schaubilder im Zusammenhang mit dem Beschluss des BVerfG zum Klimaschutzgesetz

Bundesverfassungsgericht zum Klimaschutzgesetz
BVerfG-Beschluss - Volltext
BVerfG - Entscheidungen - Verfassungsbeschwerden gegen Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich Beschluss 2021-03-24.pdf (677.83KB)
Bundesverfassungsgericht zum Klimaschutzgesetz
BVerfG-Beschluss - Volltext
BVerfG - Entscheidungen - Verfassungsbeschwerden gegen Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich Beschluss 2021-03-24.pdf (677.83KB)
BVerfG - Pressemitteilung
Mitteilung zum Beschluss vom 24.03.2021
BVerfG - Presse - Verfassungsbeschwerden gegen Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich 2021-04-29.pdf (115.74KB)
BVerfG - Pressemitteilung
Mitteilung zum Beschluss vom 24.03.2021
BVerfG - Presse - Verfassungsbeschwerden gegen Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich 2021-04-29.pdf (115.74KB)
Klimaschutzgesetz vom 12.12.2019
KSG - Volltext
KSG Bundes-Klimaschutzgesetz 2019-12-12.pdf (79.84KB)
Klimaschutzgesetz vom 12.12.2019
KSG - Volltext
KSG Bundes-Klimaschutzgesetz 2019-12-12.pdf (79.84KB)
Sachverständigenrat für Umweltfragen - SRU
Umweltgutachten 2020
2020_Umweltgutachten_Kap_02_Pariser_Klimaziele IPCC CO2 Budget Deutschland SRU.pdf (2.87MB)
Sachverständigenrat für Umweltfragen - SRU
Umweltgutachten 2020
2020_Umweltgutachten_Kap_02_Pariser_Klimaziele IPCC CO2 Budget Deutschland SRU.pdf (2.87MB)
Klimaschutzgesetz 2021 - Klimapakt vom 12.05.2021
Klimaschutzgesetz 2021 - Klimapakt vom 12.05.2021
KSG Bundes-Klimaschutzgesetz 2021-05-12 Beschluss Klimapakt.pdf (144.96KB)
Klimaschutzgesetz 2021 - Klimapakt vom 12.05.2021
Klimaschutzgesetz 2021 - Klimapakt vom 12.05.2021
KSG Bundes-Klimaschutzgesetz 2021-05-12 Beschluss Klimapakt.pdf (144.96KB)
Treibhausgas-Emissionen Deutschland von 1990 bis 2019 Treibhausgas-Emissionen Deutschland von 1990 bis 2019 - CO2-Äquivalente, d.h. CO2, Methan, Lachgas, F-Gase gesamt

Anteile der Treibhausgas-Emissionen Deutschland 2018 - CO2-Äquivalente, d.h. CO2, Methan, Lachgas, F-Gase Anteile der Treibhausgas-Emissionen Deutschland 2018 - CO2-Äquivalente, d.h. CO2, Methan, Lachgas, F-Gase



Treibhausgas-Emissionen Deutschland 1990-2018 - CO2-Äquivalente, d.h. CO2, Methan, Lachgas, F-Gase Treibhausgas-Emissionen Deutschland 1990-2018 - CO2-Äquivalente, d.h. CO2, Methan, Lachgas, F-Gase unterteilt nach Sektoren

Linkabruf der drei Schaubilder am 12.05.2021, Quelle UBA: https://www.umweltbundesamt.de/daten/klima/treibhausgas-emissionen-in-deutschland#emissionsentwicklung

Daten und Fakten zum Klimaschutzgesetz 2019 -
Anlage 2 Stand 12.12.2019

KSG 2019 Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz KSG 2019 § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung - Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2.

Linkabruf 11.05.2021: https://www.bmu.de/gesetz/bundes-klimaschutzgesetz/

Sektorziele und Jahresemissionsmengen gemäß Anlage 2 Klimaschutzgesetz Sektorziele Schaubild BMU zu KSG § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung - Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2.

Linkabruf 11.05.21: https://www.bmu.de/mehrklimaschutz/

Daten und Fakten zum Klimaschutzgesetz Entwurf 2021 -
Anlage 2 Stand 12.05.2021

 

KSG Entwurf 2021 Anlagen 2 und 3 zum Klimaschutzgesetz KSG Entwurf 2021 § 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung - Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 bzw. 2040 richten sich nach den Anlagen 2 und 3.

Generationenvertrag für das Klima
Mit der Änderung des Klimaschutzgesetzes hat die Bundesregierung die Klimaschutzvorgaben verschärft und das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 verankert. Bereits bis 2030 sollen die Emissionen um 65 Prozent gegenüber 1990 sinken.
Linkabruf 01.03.2024: https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/klimaschutzgesetz-2021-1913672

Treibhausgas-Emissionen in Deutschland 1990-2020 Treibhausgas-Emissionen - CO2-Äquivalente in den Bereichen Energiewirtschaft, Industrie, Gebaude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfall/Sonstiges 1990-2020

Linkabruf 11.05.21: https://www.bmu.de/media/infografiken-zur-klimabilanz/

CO2-Budget für Deutschland - Berechnung aus dem Umweltgutachten 2020 des SRU

SRU - Umweltgutachten 2020 - Berechnung CO2-Budget für Deutschland Pariser Klimaziele erreichen mit dem CO2-Budget - Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) empfiehl der Bundesregierung daher ein mit dem Pariser Klimaabkommen kompatibles deutsches CO2-Budget festzulegen und die Klimaziele entsprechend zu verschärfen. - Berechnungsgrundlage nach IPCC.

Kohlendioxidemissionen (CO2) von Kraftwerken - Braunkohle und Steinkohle gemäß Fraunhofer-Institut-ISE "energy-charts-infos-downloads" für die Jahre 2007-2018

Energiewirtschaft - Treibhausgase aus Braunkohlekraftwerken Kohlendioxidemissionen (CO2) von Kraftwerken - Braunkohle gemäß Fraunhofer-Institut-ISE "energy-charts-infos-downloads" für die Jahre 2007-2018

Linkabruf ISE für beide Schaubilder am 11.05.2021: https://energy-charts.info/downloads.html?l=de&c=DE

Energiewirtschaft - Treibhausgase aus Steinkohlekraftwerken Kohlendioxidemissionen (CO2) von Kraftwerken - Steinkohle gemäß Fraunhofer-Institut-ISE "energy-charts-infos-downloads" für die Jahre 2007-2018